Französisches Familiensplitting taugt nur bedingt als Vorbild
Das Familiensplitting nach französischem Vorbild ist nach Ansicht seiner Befürworter eine Möglichkeit, verstärkt Familien mit Kindern zu fördern. Dabei unterscheidet es sich kaum vom deutschen System des Ehegattensplittings mit Kinderfreibeträgen. Denn: Beim Familiensplitting wird lediglich der Kinderfreibetrag durch zusätzliche Splittingfaktoren für Kinder ersetzt. "Die Wirkungen des Ehegattensplittings bleiben somit erhalten: Negative Arbeitsanreize für verheiratete Frauen werden dadurch nicht verändert", sagt Katharina Wrohlich vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin).
Das DIW Berlin hat die potentiellen Wirkungen eines Familiensplittings in Deutschland mehrfach untersucht. Je nach konkreter Ausgestaltung des Modells betragen die fiskalischen Kosten einer solchen Reform zwischen 1,5 und 13 Milliarden Euro. Entscheidet man sich für die günstigste Variante – ein Modell nach französischem Vorbild – ändert sich kaum etwas im Vergleich zum bestehenden System des Ehegattensplittings mit Kinderfreibeträgen. Nur Familien mit drei oder mehr Kindern würden stärker entlastet, da in Frankreich die steuerliche Förderung des dritten Kindes doppelt so hoch ausfällt wie die für das zweite Kind. Die gleichen Wirkungen könnten in Deutschland jedoch mit einer Verdoppelung des Kinderfreibetrages für das dritte Kind erreicht werden.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem französischen System betrifft den Familienstand: Französische Paare mit oder ohne Kinder müssen im Unterschied zu deutschen Paaren nicht verheiratet sein, um vom Familiensplitting zu profitieren – es reicht, wenn sie den PACS (pacte civil de solidarité) eingegangen sind. Dies ist in Frankreich auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.
Insofern, so Wrohlich, sei der Verweis auf Frankreich für die aktuelle Debatte nützlich, da das Land als Vorbild für die steuerliche Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften dienen könne. "Die Kinderkomponente des Familiensplittings hingegen hilft in der Debatte wenig weiter – erstens, weil die Wirkungen ähnlich sind wie die des derzeitigen Systems und zweitens, weil sie nichts zu tun hat mit der steuerlichen Behandlung der Unterhaltsansprüche erwachsener Lebenspartner."
-
Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
803
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet
722
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
478459
-
E-Rechnung
4279
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
4003
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
3724
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
256
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
199
-
Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
131
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
1271
-
Stellungnahme des DStV zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
29.06.2026
-
Neue Gesetze gegen Steuerhinterziehung in Kürze
29.06.2026
-
EU-Kommission verabschiedet Steuervereinfachungspaket
25.06.2026
-
Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
25.06.2026
-
Wegfall der 150-EUR-Zollfreigrenze ab 1.7.2026
23.06.2026
-
Norddeutsche Vorschläge für Erbschaftsteuerreform
22.06.2026
-
Stellungnahme der BStBK zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
17.06.2026
-
Bundesrat fordert Klarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
16.06.2026
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet
12.06.2026
-
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zum Investitionsabzugsbetrag
09.06.2026