Umsatzbesteuerung von Gutscheinen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ist in der MwStSystRL bislang nicht umfassend und klar genug geregelt. Um dadurch entstehende Wettbewerbsverzerrungen, Doppel- oder Nichtbesteuerung zukünftig zu vermeiden, sah es die EU-Kommission als notwendig an, spezielle Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zu erlassen. Ein Hauptanwendungsfall sind die sog. Prepaid-Telefonkarten.
Neue Richtlinie definiert verschiedene Gutschein-Typen
Die Richtlinie (EU) 2016/1065 v. 27.6.2016 definiert die Begriffe "Gutschein", "Einzweck-Gutschein" und "Mehrzweck-Gutschein" und regelt deren umsatzsteuerlichen Behandlung.
"Ein 'Gutschein' ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind."
Abgrenzung "Einzweck-" und "Mehrzweck-Gutschein"
Auf der nächsten Ebene differenziert die Richtlinie zwischen "Einzweck-Gutscheinen" und "Mehrzweck-Gutscheinen":
Ein Einzweck-Gutschein ist danach ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, handelt es sich im Umkehrschluss um einen Mehrzweck-Gutschein.
Besteuerungsfolgen
Wird ein Einzweck-Gutschein durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, übertragen, gilt dies als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht. Die spätere (eigentliche) Leistungserbringung (Einlösung) ist dann nicht mehr steuerbar.
Umgekehrt verhält es sich bei Mehrzweck-Gutscheinen; hier ist statt der Übertragung die spätere Ausführung der Leistung steuerbar.
Bei der Übertragung eines Einzweck-Gutscheins in fremdem Namen gilt diese Übertragung als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Steuerpflichtigen, in dessen Namen gehandelt wird.
Richtlinie muss bis 2019 umgesetzt sein
Die Richtlinie enthält noch weitere Bestimmungen für Fälle, in denen Vermittler eingeschaltet werden, sowie zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage.
Die Neuregelungen für Gutscheine gelten erst für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine. Bis dahin haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Inwieweit die Regelungen auch in Großbritannien Anwendung finden werden, ist angesichts des sog. "Brexit" ungewiss.
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