Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Der BFH hatte entschieden, dass die im Sanierungserlass des BMF vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (Beschluss v. 28.11.2016, GrS 1/15; veröffentlicht am 8.2.2017).
Der Bundesrat regte daraufhin eine gesetzliche Regelung im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen an, was vom DStV ausdrücklich begrüßt wurde (Stellungnahme S 04/17). Zugleich regte der Verband einzelne Nachbesserungen an und forderte, schnellstens Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen.
Inzwischen wurde auch vom Finanzausschuss des Bundestags die Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen in den o.g. Gesetzentwurf empfohlen; dabei gab es Abweichungen gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats. Der Bundestag ist der Empfehlung gefolgt und hat das Gesetz am 27.4.2017 beschlossen.
Was künftig gelten soll
Die Steuerbefreiung soll nur gewährt werden, wenn im Sanierungs- und Folgejahr bestehende Wahlrechte steuermindernd ausgeübt werden und bestehende Verlustverrechnungspotenziale aus den Vorjahren sowie dem Sanierungs- und Folgejahr verbraucht werden. Zudem ist eine feste Reihenfolge des Verlustverbrauchs vorgesehen. Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn stehen, dürfen gem. § 3c Abs. 4 EStG-E nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 7b GewStG-E).
Bundesrat muss noch zustimmen
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Bundesrat muss – voraussichtlich am 2.6.2017 - noch zustimmen. Aktuell wird mit einer Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzentwurf und damit auch zu den Neuregelungen für die Sanierungsgewinne gerechnet.
Inkrafttreten erst nach Zustimmung der EU-Kommission
Aus Gründen der Rechtssicherheit treten die Regelungen zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen erst an dem Tag in Kraft, an dem die EU-Kommission beschließt, dass die Regelungen keine schädlichen Beihilfen darstellen. Die Prüfung durch die Kommission kann einige Monate dauern, sodass für die betroffenen Unternehmen und deren Berater weiterhin Rechtsunsicherheit besteht.
BMF klärt Anwendungsfragen
Auch die Finanzverwaltung hat recht schnell auf die Entscheidung des Großen Senats reagiert. Mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 klärt sie Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Sanierungserlass.
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