Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
1. EU-Mobilitäts-Richtlinie
Die Mobilitäts-Richtlinie (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014) enthält Mindestvorschriften, welche die Mobilität der Arbeitnehmer zwischen den EU-Mitgliedstaaten erhöhen soll. Die Änderungen gelten aber auch bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb Deutschlands.
Derzeit stellt ein Anspruch auf eine bAV oftmals ein Hindernis für einen Arbeitgeberwechsel (= Mobilität) dar. Dies insbesondere, wenn der neue Arbeitsplatz sich in einem anderen Staat befindet. Zu den potenziellen Hindernissen zählen vor allem
- eine fehlende Wahrung von Betriebsrentenanwartschaften,
- zu lange Unverfallbarkeitsfristen (derzeit 5 Jahre bzw. Mindestalter 25 Jahre),
- eine zustimmungslose Abfindung von Kleinstanwartschaften,
- mangelnde Informationen zu Betriebsrentenansprüchen.
Diese Richtlinie musste in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierbei erfolgt abweichend von der EU-Richtlinie keine Differenzierung zwischen Ansprüchen aus einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie werden die arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für Versorgungsanwartschaften gesenkt. Für Ansprüche, die auf Zusagen nach dem 31.12.2017 beruhen, tritt eine Unverfallbarkeit bereits nach 3 Jahren (bisher 5 Jahre) ein und auch das Mindestalter wird vom 25. auf das 21. Lebensjahr gesenkt.
2. Änderungen im Steuerrecht
Bedingt durch die Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen waren auch Änderungen im EStG erforderlich. Diese betreffen die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug bzw. die Bildung einer Rückstellung.
Zuwendungen an Unterstützungskassen
Steuerrechtlich sind die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse in § 4d EStG geregelt. Danach ist abweichend von den Regeln zu einer unverfallbaren Anwartschaft erforderlich, dass der Leistungsanwärter das 27. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altergrenze wird für nach dem 31.12.2017 zugesagte Versorgungsleistungen auf 23 Jahre gesenkt.
Es gelten damit folgende Mindestalter:
Zusage der Leistung | Mindestalter |
bis zum 31.12.2008 | 28. Lebensjahr |
bis zum 31.12.2017 | 27. Lebensjahr |
nach dem 31.12.2017 | 23. Lebensjahr |
Bildung von Pensionsrückstellungen
Wird als Versorgungsweg eine Direktzusage gewählt, regelt § 6a EStG die Bildung und die Höhe einer Rückstellung für die Pensionszusage. Auch in diesem Bereich kommt es bei der versicherungsmathematischen Ermittlung des steuerlich zulässigen Wertansatzes zu einer Senkung des Mindestalters von 27 auf 23 Jahre. Diese Änderung gilt ebenfalls für nach dem 31.12.2017 zugesagte Pensionsleistungen.
Für die Bildung einer Pensionsrückstellung gelten damit folgende Mindestalter:
Zusage der Leistung | Mindestalter |
bis zum 31.12.2000 | 30. Lebensjahr |
bis zum 31.12.2008 | 28. Lebensjahr |
bis zum 31.12.2017 | 27. Lebensjahr |
nach dem 31.12.2017 | 23. Lebensjahr |
Klarstellend wird aufgenommen, dass eine Passivierung einer betriebsrentenrechtlich unverfallbaren Pensionszusage vor dem Erreichen des steuerlichen Mindestalters nur für eine nach dem 31.12.2000 vereinbarte Entgeltumwandlung möglich ist. Es erfolgt ein Ausweis mindestens mit dem Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistung (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 2. Halbsatz EStG).
Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 12.11.2015 verabschiedet, am 18.12.2015 wurde im Bundesrat die Zustimmung erteilt. Damit kann das Gesetz noch in 2015 ausgefertigt und verkündet werden. Die Neuregelungen werden allerdings erst zum 1.1.2018 in Kraft treten.
BR-Beschluss zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie, BR-Drucksache 561/15
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