BStBK zum CSR-Richtlinienentwurf
Die BStBK ist in ihrer Stellungnahme v. 4.6.2021 der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Rechnungslegung sein sollte, mittels Implementierung weiterer Angaben in den Lagebericht die in der Richtlinie enthaltenen Zielsetzungen nicht-finanzieller Berichterstattung zu befördern und insbesondere kleineren Unternehmen dadurch zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Ausdehnung widerspreche nicht zuletzt der erklärten Zielsetzung der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und Unternehmen von Informations- und Berichtspflichten zu entlasten.
BSbK sieht CSR-Richtlinienvorschlag kritisch
Der CSR-Richtlinienvorschlag stellt die Unternehmens- und Steuerberatungspraxis nach Ansicht der BStBK vor zu große Herausforderungen und sei insoweit als kritisch zu beurteilen. Dies ergebe sich u. a. durch
- die Vervielfachung der Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen,
- die fehlende Klarheit hinsichtlich der Ausgestaltung der anzuwendenden EU-Berichtsstandards,
- die gleichzeitig erfolgende Datendigitalisierung und
- den äußerst ambitionierten Zeitplan für eine Erstanwendung bereits für das Geschäftsjahr 2023.
Zudem seien sämtliche Unternehmen von den Berichtspflichten nach der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen.
Berichtsprozesse anpassen und Strukturen schaffen
Die BStBK weist weiter darauf hin, dass berichtende Unternehmen ausreichend Zeit und Klarheit benötigen, um ihre Berichtsprozesse auf die neuen, komplexen Anforderungen einstellen zu können. Dies gelte insbesondere für Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren und vielfach noch nicht über entsprechende Strukturen verfügen. Der europäische Gesetzgeber müssee deshalb unbedingt sicherstellen, dass entsprechende Vorgaben von den betroffenen berichtspflichtigen Unternehmen auch tatsächlich erfüllt werden können.
Dies erfordert aus Sicht der BStBK ein tatsächlich bewältigbares, praktikables Maßnahmenpaket, das mit einer ausreichenden Vorbereitungszeit versehen und sowohl inhaltlich als auch zeitlich umsetzbar ist und den berichtenden Unternehmen sowie den Nachfragern dieser Informationen einen relevanten Nutzen bietet und kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet. Hierzu müssten die Berichtsstandards proportional zum Regelungszweck und der Unternehmensgröße ausgestaltet sein und rechtzeitig bereitgestellt werden.
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