BStBK zum CSR-Richtlinienentwurf

Die BStBK hat zu dem von der EU-Kommission im April 2021 vorgelegten Richtlinienvorschlag "Corporate Sustainability Reporting Directive", durch den u. a. die Vorgaben für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung geändert werden sollen, Stellung genommen.

Die BStBK ist in ihrer Stellungnahme v. 4.6.2021 der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Rechnungslegung sein sollte, mittels Implementierung weiterer Angaben in den Lagebericht die in der Richtlinie enthaltenen Zielsetzungen nicht-finanzieller Berichterstattung zu befördern und insbesondere kleineren Unternehmen dadurch zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Ausdehnung widerspreche nicht zuletzt der erklärten Zielsetzung der Bundes­regierung, Bürokratie abzubauen und Unternehmen von Informations- und Berichts­pflichten zu entlasten.

BSbK sieht CSR-Richtlinien­vorschlag kritisch

Der CSR-Richtlinien­vorschlag stellt die Unternehmens- und Steuerberatungs­praxis nach Ansicht der BStBK vor zu große Heraus­forderungen und sei insoweit als kritisch zu beurteilen. Dies ergebe sich u. a. durch

  • die Vervielfachung der Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen,
  • die fehlende Klarheit hinsichtlich der Ausgestaltung der anzuwendenden EU-Berichts­standards,
  • die gleichzeitig erfolgende Daten­digitalisierung und
  • den äußerst ambitionierten Zeitplan für eine Erstanwendung bereits für das Geschäftsjahr 2023.

Zudem seien sämtliche Unternehmen von den Berichts­pflichten nach der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen.

Berichts­prozesse anpassen und Strukturen schaffen

Die BStBK weist weiter darauf hin, dass berichtende Unternehmen ausreichend Zeit und Klarheit benötigen, um ihre Berichts­prozesse auf die neuen, komplexen Anforderungen einstellen zu können. Dies gelte insbesondere für Unternehmen, die bisher nicht berichts­pflichtig waren und vielfach noch nicht über entsprechende Strukturen verfügen. Der europäische Gesetz­geber müssee deshalb unbedingt sicherstellen, dass entsprechende Vorgaben von den betroffenen berichtspflichtigen Unternehmen auch tatsächlich erfüllt werden können.

Dies erfordert aus Sicht der BStBK ein tatsächlich bewältigbares, praktikables Maßnahmen­paket, das mit einer ausreichenden Vorbereitungs­zeit versehen und sowohl inhaltlich als auch zeitlich umsetzbar ist und den berichtenden Unternehmen sowie den Nachfragern dieser Informationen einen relevanten Nutzen bietet und kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet. Hierzu müssten die Berichts­standards proportional zum Regelungs­zweck und der Unternehmens­größe ausgestaltet sein und rechtzeitig bereitgestellt werden.

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