Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen
Zurechnungsbesteuerung wird angepasst
Mit dem aktuellen Entwurf soll die Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert werden. Das soll insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Außerdem sollen der sog. Entlastungsnachweis an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht werden.
Inhalte des Entwurfs
Wesentliche Punkte des Entwurfs sind u.a.:
- Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung
- Definition des "Anteils" auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen
- Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische Familienstiftung vorliegt
- Straffung der Vorschrift
- Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung und Ausweitung auf Drittstaaten
- Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall nachgeschalteter Zwischengesellschaften und anderer ausländischer Stiftungen an die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an die Zurechnungsempfänger über § 15 Abs. 1 AStG/E
Verbänden und der interessierten Fachöffentlichkeit wird bis zum 15.1.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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