Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012
Nachzahlungszinsen zur ESt nach Außenprüfung
Ist der gesetzliche Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr verfassungskonform? Der IX. Senat des BFH zweifelt daran - jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 - und hat mit Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18, vgl. Kommentierung) die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach Auffassung der Bundesrichter begegnet die Zinshöhe ab April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Nach dem BFH-Beschluss wird der angemessene Rahmen der wirtschaftlichen Realität durch den gesetzlichen Zinssatz überschritten, da sich seit April 2015 ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.
Neuer Aussetzungsbeschluss des BFH
Der VIII. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen und entschieden, dass eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) sogar bereits für Verzinsungszeiträume ab November 2012 zu gewähren ist (Beschluss vom 03.09.2018 - VIII B 15/18). Das BMF hat auf diese Rechtsprechung nun mit Schreiben vom 14.12.2018 reagiert und sich wie folgt geäußert:
Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012
Die BFH-Rechtsprechung wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 allgemein angewandt, allerdings nur
- auf (AdV-)Antrag des Zinsschuldners und
- in Fällen, in denen Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung eingelegt wird, die den gesetzlichen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr beinhaltet.
Unerheblich ist, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Hinweis: Bislang hatte das BMF die AdV unter diesen „erleichterten“ Voraussetzungen nur für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 gewährt (BMF, Schreiben v. 14.6.2018, BStBl 2018 I S. 722).
Das BMF stellt klar, dass aus der allgemeinen AdV-Gewährung nicht geschlossen werden kann, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder selbst an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes zweifeln.
Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012
Das BMF weist darauf hin, dass für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 höhere Hürden gelten. Demnach kann eine AdV nur gewährt werden, wenn
- den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte treffen würde, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist und
- der Antragsteller im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung hat.
In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse des Antragstellers und den gegen die AdV-Gewährung sprechenden öffentlichen Belangen erfolgen.
Das BMF erklärt, dass die Finanzämter dem Geltungsanspruch der Zinsvorschriften den Vorrang einräumen sollen und der Eingriff beim Antragsteller als eher gering eingestuft werden soll, sodass es im Ergebnis sehr schwierig sein dürfte, eine AdV für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 zu erwirken. Die vorgenannten "verschärften" Voraussetzungen für eine AdV-Gewährung hatte das BMF bisher für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 formuliert.
Zeitliche Anwendung des Schreibens
Das BMF erklärt, dass die neuen Verwaltungsaussagen zur AdV ab sofort gelten. Das bisherige BMF-Schreiben vom 14.6.2018 (a.a.O.) wurde mit sofortiger Wirkung durch das neue Schreiben ersetzt.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.2005
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.608
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1736
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.049
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.466
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.102
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.046
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
920
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
741
-
AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
03.12.2025
-
Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen
03.12.2025
-
Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2026
02.12.2025
-
Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025
01.12.2025
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
26.11.2025
-
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags für VZ 2026
26.11.2025
-
Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
26.11.2025
-
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024
25.11.2025
-
Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024
25.11.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
24.11.2025