Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen von Coronahilfen in MV
Während der Corona-Pandemie nahmen viele Unternehmen die Möglichkeit sog. Soforthilfen und Überbrückungshilfen in Anspruch. Auf diese weise sollten pandemiebedingte Umsatzeinbußen ausgeglichen und Insolvenzwellen vermieden werden.
Stundung von Rückforderungen
Wird jedoch nun festgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind, erfolgt eine Rückforderung. Dabei ist vorgesehen, dass der gesamte Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen ist. Doch wenn die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte darstellt oder diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Bisher ist hier ein detaillierter Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).
Einfaches Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern macht darauf aufmerksam, dass das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums jetzt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium im Zusammenwirken mit der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern ein einfacheres Verfahren konzipiert hat. Neu in diesem vereinfachten Verfahren ist, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist dann möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass
- die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
- die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.
Unter diesen Voraussetzungen gewährt das LAF Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.
Finanzminister Dr. Heiko Geue sagt hierzu: "Mir war wichtig, ein einfaches Verfahren zur Stundung von Coronahilfen-Rückforderungen zu finden, die zu unverhältnismäßigen Belastungen auf Seiten der Unternehmen führen. Ich danke der Vereinigung der Unternehmensverbände für ihr hartnäckiges Drängen auf eine unbürokratische Lösung."
Weitere Informationen: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Meldung v. 1.6.2024
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3415
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
889
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
729
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6256
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
606
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
411
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
403
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
352
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
324
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
290
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026