BMF

Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt


Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

Das BMF befasst sich in einem Schreiben mit der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG.

Ergänzung im UStAE 

Der BFH hat mit Urteil vom 05.09.2019 (V R 57/17, vgl. Kommentierung) entschieden, dass die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Finanzverwaltung hat nun den UStAE in Abschn. 4.8.4 geändert und einen neuen Absatz 3 eingefügt: "Zur Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt vgl. BFH Urteil vom 05.09.2019 - V R 57/17, BStBl 2020 II S. XXX.“

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wenn für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht werden, die Vorgaben des BMF-Schreibens nicht angewendet werden, wird dies nicht beanstandet.

BMF, Schreiben v. 17.6.2020, III C 3 - S 7160-c/20/10001 :001


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuerfreiheit
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