Das BMF bezieht Stellung zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen
Umsatzsteuerbefreiung: Voraussetzungen
Das BMF äußert sich zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit. So kann sich ein gemeinnütziger Verein unmittelbar auf die MwStSystRL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 berufen und die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschn 1.4 UStAE als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen behandeln, sodass die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG grundsätzlich in Betracht kommt.
Benutzung der Sportanlagen
Das BMF weist jedoch als weitere Voraussetzung darauf hin, dass insbesondere für sportliche Veranstaltungen gilt, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebs (vgl. Abschn 4.22.2 Abs. 2 Satz 4 UStAE) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleich kommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift handelt.
Kein Vorsteuerabzug
Die Finanzverwaltung stellt unter anderem in dem Schreiben klar, dass die Anwendung der Befreiungsvorschrift einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs zur Folge hat.
BMF, Schreiben v. 4.2.2019, III C 3 - S 7180/17/10001