Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlungsverfahren 2021
In dem BMF-Schreiben v. 22.12.2020 wurden folgende Vordruckmuster veröffentlicht:
- USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021
- USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021,
- USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021,
Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen
Das BMF weist darauf hin, dass durch Jahressteuergesetz 2020 ab dem 1.1.2021 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG) erweitert wurde. Derartige Umsätze seien im Vordruckmuster USt 1 A vom eistenden Unternehmer in der Zeile 49 und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 42 gesondert anzugeben.
Geänderte Bemessungsgrundlage
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Erfolgt deswegen die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 73 einzutragen.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 74 einzutragen.
BMF, Schreiben v. 22.12.2020, III C 3 - S 7344/19/10001 :002
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