Legen von Hauswasseranschlüssen
Ermäßigter Steuersatz
Das BMF-Schreiben v. 4.2.2021 nimmt Bezug auf das Urteil des BFH vom 07.02.2018 - XI R 17/17 (vgl. Kommentierung). Hier wurde entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Legen von Hauswasseranschlüssen
Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung reagiert und erläutert in dem Schreiben v. 4.2.2021, welche Leistungen unter "Legen von Hauswasseranschlüssen" zu verstehen sind. Zudem wird thematisiert:
- Person des leistenden Unternehmers
- Anwendbarkeit des §13b UStG
- Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers
- Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge
- Reparatur- und Wartungsleistungen
Anwendungsregelung
Der UStAE wird angepasst. Das Schreiben v. 4.2.2021 ersetzt das BMF-Schreiben v. 7.4.2009 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen. In diesen Fällen sind die Regelungen des BMF-Schreibens v. 7.4.2009 noch anwendbar.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
10.0315
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.049
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.799
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.756
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3.3456
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
3.04737
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.864
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.413
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