Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nur nach schriftlichem Antrag vergeben
Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Derzeit gehen vermehrt Anträge auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten beim BZSt ein. Doch die USt-IdNr. wird nur nach einem schriftlichen Antrag vergeben. Entsprechendes gilt für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.
Das BZSt informiert darüber, welche Informationen im Antrag enthalten sein müssen:
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
- Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.
Gestellt werden kann der Antrag über ein Kontaktformular auf der Seite des BZSt. Hierbei sollten für eventuelle Rückfragen auch eine Telefon- oder Faxnummer hinterlegt werden. Der Antrag wird in der Regel innerhalb von 48 Stunden bearbeitet. Erfolgreich ist der Antrag jedoch nur, wenn der Antragsteller als Unternehmer beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt entsprechende Daten bereits übermittelt wurden.
BZSt, Meldung v. 19.8.2020
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.2005
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.608
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1736
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.049
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.466
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.102
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.046
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
920
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
741
-
AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
03.12.2025
-
Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen
03.12.2025
-
Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für 2026
02.12.2025
-
Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025
01.12.2025
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
26.11.2025
-
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags für VZ 2026
26.11.2025
-
Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
26.11.2025
-
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024
25.11.2025
-
Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024
25.11.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
24.11.2025
Bernhard Kaune
Fri Aug 21 08:00:58 CEST 2020 Fri Aug 21 08:00:58 CEST 2020
Wenn der Antrag online gestellt werden kann, ist er nicht schriftlich, sondern textlich. Was ist denn nun?
Yan Christoph
Fri Aug 21 10:44:59 CEST 2020 Fri Aug 21 10:44:59 CEST 2020
Sehr geehrter Herr Kaune,
da das BZSt selbst auf die Möglichkeit der Antragstellung über das elektronische Formular hinweist, kann man meines Erachtens davon ausgehen, dass dies ausreichend ist, auch wenn gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 UStG der Antrag "schriftlich" zu stellen ist.
MfG, Yan Christoph, Haufe Online-Redaktion