Umsatzsteuer bei Schulfesten oder Kuchenverkauf in NRW

In einer Pressemitteilung gibt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk nun für Nordrhein-Westfalen Entwarnung. Nach Gespräch mit verschiedenen Interessenvertretern der Schulträger über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schulveranstaltungen seien Lösungen für einen sachgerechten Umgang mit der Thematik entwickelt worden, die in der täglichen Praxis vor Ort von den Schulen mit wenig Bürokratieaufwand rechtssicher umgesetzt werden können.
Auch künftig keine Umsatzsteuerpflicht
Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist.
Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.
Damit ändere sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Die Regelung gelte auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen.
Ausnahmen bei regelmäßiger und nachhaltiger Betätigung
Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z. B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entstehe auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.
Hintergrund: § 2b UStG
In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue § 2b in das UStG eingefügt. Die mit einer optionalen 5-jährigen Übergangsfrist versehene Regelung sollte ursprünglich ab 1.1.2021 zwingend in Kraft treten. Diese Übergangsfrist wurde mehrfach verlängert, um den Betroffenen - auch im Austausch mit der Finanzverwaltung - mehr Zeit für eine Umsetzung dieser Änderung zu gewähren.
Ab 2025 ist nun auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten nicht im Wettbewerb stehenden Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.
Nordrhein-Westfalen setze sich für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG ein.
Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 28.12.2023
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