Steuerbegünstigung: Poolvereinbarungen im ErbSt-Recht (LfSt)
Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehören auch Anteile an Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist aber, dass eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % besteht. Dazu können mehrere Anteile zusammengerechnet werden, sofern diese durch eine sog. Poolvereinbarung verbunden sind (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Nachdem die Finanzverwaltung bereits am 11.08.2010 zu praxisrelevanten Fragen Stellung genommen hat, werden nun exakt 1 Jahr später weitere aufgetretene Problempunkte erörtert.
1. Ist Schadensersatz bei Ausscheiden aus Pool erforderlich?
Führt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus dem Pool zu einer Verletzung der 25 %-Grenze ist ein Verfügen auch bei den übrigen Poolmitgliedern schädlich. Dennoch ist es nicht erforderlich, dass für diesen Fall eine vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzregelung in die Poolvereinbarung aufgenommen wird.
2. Ist eine Aufhebung des Pools rückwirkend schädlich?
Wird eine Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, ist dies eine schädliche Verfügung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass bis dahin gepoolte Anteile rückwirkend dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind.
3. Ist ein Pool bei Anteilen im Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen möglich?
Eine Poolvereinbarung mit dem Ziel, dass die gepoolten Anteile eine Beteiligung von mehr als 25 % vermitteln, ist auch möglich, wenn Anteile teilweise im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und teilweise im Sonderbetriebsvermögen gehalten werden. Dies erfordert eine Poolvereinbarung zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter.
4. Ab wann muss ein Pool bestehen?
In Bezug auf die Beteiligungsbedingung genügt es, wenn der Erwerber zeitgleich mit der Anteilsübertragung dem Pool beitritt.
5. Wie muss die einheitliche Verfügung geregelt sein?
Werden in der Poolvereinbarung für die Poolmitglieder die gleichen Verfügungsregeln zu den gepoolten Anteilen festgelegt, genügt dies bereits für eine einheitliche Verfügung. Es muss niedergelegt sein, dass die Anteile nur an einen bestimmten Personenkreis übertragen werden dürfen oder eine Übertragung einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder bedarf.
LfSt Bayern, Verfügung v. 11.08.2011, S 3812b.1.1 - 1 St 34.
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