Schädlicher Beteiligungserwerb: Verfassungsrechtliche Bedenken (OFD)
Der Entscheidung lag ein schädlicher Anteilserwerb von bis zu 50 % i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu Grunde. Das Az. des BVerfG lautet 2 BvL 6/11.
Demgegenüber entschied das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 16.3.2011 (Az.: 2 K 1869/10 ), dass § 8c KStG im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs von mehr als 50 % nicht verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet. Das Finanzgericht ließ die Revision zu; sie ist unter dem Az.: I R 31/11 anhängig.
In Fällen, in denen sich Steuerpflichtige auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG berufen, ruhen einschlägige Rechtsbehelfsverfahren gern. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, soweit ein Fall eines schädlichen Anteilserwerbs von bis zu 50 % i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vorliegt.
In Fällen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ist das Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts fortzuführen.
Aussetzung der Vollziehung ist sowohl in Fällen des § 8c Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 KStG nicht zu gewähren.
Wegen § 10a Satz 10 GewStG gilt dies auch hinsichtlich der Gewerbesteuer (insbesondere auch bei Personengesellschaften).
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