Das FG Hamburg hat dem BVerfG mit Beschluss vom 4.4.2011 (Az.: 2 K 33/10 ) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 8c KStG insbesondere wegen Verstoßes gegen das sog. Trennungsprinzip (zwischen den Sphären der Anteilseigner und der Körperschaft) und damit wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verfassungswidrig sei.

Der Entscheidung lag ein schädlicher Anteilserwerb von bis zu 50 % i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu Grunde. Das Az. des BVerfG lautet 2 BvL 6/11.

Demgegenüber entschied das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 16.3.2011 (Az.: 2 K 1869/10 ), dass § 8c KStG im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs von mehr als 50 % nicht verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet. Das Finanzgericht ließ die Revision zu; sie ist unter dem Az.: I R 31/11 anhängig.

In Fällen, in denen sich Steuerpflichtige auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG berufen, ruhen einschlägige Rechtsbehelfsverfahren gern. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, soweit ein Fall eines schädlichen Anteilserwerbs von bis zu 50 % i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vorliegt.

In Fällen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ist das Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts fortzuführen.

Aussetzung der Vollziehung ist sowohl in Fällen des § 8c Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 KStG nicht zu gewähren.

Wegen § 10a Satz 10 GewStG gilt dies auch hinsichtlich der Gewerbesteuer (insbesondere auch bei Personengesellschaften).