Steuersatz für eBooks und Online-Bibliotheken
Die OFD Frankfurt a. M. weist darauf hin, dass nur die Lieferung gedruckter Bücher dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Überlassung von eBooks stellt hingegen in der Regel überhaupt keine Lieferung dar, sofern diese, wie üblich, aus dem Internet heruntergeladen werden. In diesem Fall handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, die per se nicht begünstigt ist. Soweit die Überlassung allerdings zwischen Unternehmen erfolgt, z. B. zwischen Verlag und Buchhändler, kann der Umsatz gegebenenfalls auch eine begünstigte Übertragung eines Urheberrechtes darstellen. Nur wenn eBooks ausnahmsweise auf Datenträgern (z. B. CD-Rom) bereitgestellt werden, kann dies als Lieferung angesehen werden. Ob hier, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wird demnächst der EuGH entscheiden. Die Nutzung von eLibrarys (elektronische Bibliotheken) unterliegt dem Regelsteuersatz. Sofern Urheberrechte übertragen werden, vertritt die OFD die Ansicht, dass es sich um unbeachtliche Nebenleistungen handelt. Allerdings ist hierzu ebenfalls ein Verfahren anhängig, diesmal beim BFH.
Konsequenzen
Die umsatzsteuerliche Erfassung von eBooks und eLibrarys ist nicht nur äußerst komplex, sondern auch noch nicht endgültig geklärt. Betroffene Unternehmen können die Verfügung dazu nutzen, um zu klären, als was ihre Umsätze zu qualifizieren sind. Sofern es sich um Umsätze handelt, deren Erfassung Gegenstand des derzeit beim EuGH oder des beim BFH anhängigen Verfahrens ist, so sollte in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob es sich lohnt unter Berufung auf diese Verfahren, gegen die Auffassung der Finanzverwaltung vorzugehen. Unabhängig davon muss die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgt werden.
OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 9.4.2014, S-7225 A – 8 – St 16
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