Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen von Gerüstbauern
Fall 1:
Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst bzw. Gerüstteile. Auf- und Abbau des Gerüsts werden nicht von dem Vermieter geschuldet, sondern vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten übernommen.
Lösung:
Der Ort der bloßen Vermietung des Gerüsts bzw. der Gerüstteile bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG bzw. nach § 3a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 10 UStG (A 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE).
Fall 2:
Ein Unternehmer übernimmt nur den Auf- und Abbau eines Gerüsts.
Lösung:
Der Ort des Auf- und Abbaus des Gerüsts bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) UStG (A 3a.3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE).
Fall 3:
Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst. Zusätzlich übernimmt er den Auf- und Abbau des Gerüsts.
Lösung:
Der Ort der Vermietung inkl. Auf- und Abbau des Gerüsts bestimmt sich einheitlich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) UStG (A 3a.3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE). Eine Aufteilung der Leistung in Vermietung und Auf- bzw. Abbau kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Fall 4:
Ein Unternehmer vermietet ein Gerüst. Zusätzlich übernimmt er den Auf- und Abbau des Gerüsts. Da die Bauarbeiten länger als geplant andauern, berechnet der Unternehmer für den erweiterten Zeitraum in einer gesonderten Rechnung ein zusätzliches Mietentgelt.
Lösung:
Der Ort der Leistung der „Miet-Verlängerung“ bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) UStG (A 3a.3 Abs. 8 Nr. 7 UStAE). Es handelt sich nicht um eine bloße Vermietung i. S. d. A 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE, da der Zusammenhang zum Auf- und Abbau des Gerüsts weiterhin gegeben ist.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 6.2.2013, S 7117a.1.1-4/16 St33
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