Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in Niedersachsen
Bescheinigung für Bildungseinrichtungen
Nach $ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG können Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerbefreit sein. Das LfSt Niedersachsen weist darauf hin, dass diese Einrichtungen, sofern sie nicht bereits nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG der zuständigen Landesbehörde benötigen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass und für welchen Zeitraum die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Ob die Steuerbefreiung tatsächlich gewährt werden kann, entscheiden Finanzbehörden nach Erteilen der Bescheinigung.Welche Ministerien Bescheinigungen erteilen, zeigt der Überblick des LfSt Niedersachsen.
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