LfSt: Auskünfte an Kirchensteuerämter wegen Kirchengrundsteuer

Die Finanzämter sind nach § 31 Abs. 1 AO berechtigt, den Religionsgemeinschaften die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen.

Auskünfte i. S. d. § 31 AO dürfen allerdings nur in dem Umfang erteilt werden, als sie zur Festsetzung der Kirchensteuer unbedingt erforderlich sind.

Wiederholt bitten Kirchensteuerämter die Finanzämter anhand eines Fragebogens auch um Auskunft über die neuen Eigentümer eines bezeichneten Grundstücks.

Nach Art. 16 Abs. 3 Kirchensteuergesetz dürfen Grundstücke der Kirchengrundsteuer nur insoweit unterworfen werden, als ein Angehöriger der erhebenden Gemeinschaft Eigentümer ist.

Es ist aber nicht auszuschließen, dass der neue Eigentümer eines Grundstücks, auf das sich die Anfrage des Kirchensteueramts bezieht, nicht der entsprechenden Kirche angehört. Würde das FA in einem solchen Fall die Anfrage des Kirchensteueramts beantworten, wäre das Steuergeheimnis verletzt. Die Finanzämter wären deshalb gehalten, zur Beantwortung der Anfragen des Kirchensteueramts Ermittlungen über die Konfession der Grundstückseigentümer anzustellen. Solche zusätzlichen Ermittlungen können den Finanzämtern aber nicht zugemutet werden.

Im Übrigen ist weder § 31 Abs. 1 AO und Artikel 16 des Kirchensteuergesetzes noch der Ausführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz zu entnehmen, dass die Finanzämter verpflichtet sind, Ermittlungen anzustellen, um Auskünfte erteilen zu können. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht.

Eine Beantwortung von Anfragen im Zusammenhang mit der Kirchengrundsteuer ist deshalb nur zulässig, wenn das Kirchensteueramt den Grundstückseigentümer bezeichnen und seine Konfession angeben kann.

Eine Mitteilung des Einheitswerts ist im Übrigen nicht erforderlich, weil sich die Kirchengrundsteuer nach dem Grundsteuermessbetrag bemisst (Art. 16 Abs. 4 KiStG).

LfSt Bayern v. 15.3.2012, S 0131.2.1 - 162/1 St 42

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