Laufend zu führende Verzeichnisse von Land- und Forstwirten

Das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt auf 19 Seiten einen Überblick über die in den Verzeichnissen nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG aufzuführenden Daten und die hierzu einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen.

Die Erstellung oder Überprüfung der Anlageverzeichnisse erfordert eine teilweise intensive Vergangenheitsbewältigung, in der Land- und Forstwirte für die Bewertung der zu ihrem Betrieb gehörenden Flächen oder bei anderen Wirtschaftsgütern, die letzten 50 bzw. 70 Jahre abklären müssen (Stichtage 1.7.1970 oder 21.6.1948).

Verzeichnisse ordnungsgemäß zu führen liegt in eigenem Interesse

Das besondere, laufend zu führende Verzeichnis enthält ihre bereits geleisteten Betriebsausgaben, die sich aber erst bei einem Anlagenabgang durch Veräußerung oder Entnahme gewinnmindernd auswirken. Es liegt daher in ihrem besonderen Interesse, dass die Verzeichnisse ordnungsgemäß geführt werden und alle gesetzlich zulässigen Werte enthalten.

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