Besondere, laufend zu führende Verzeichnisse von Land- und Forstwirten
Die Erstellung oder Überprüfung der Anlageverzeichnisse erfordert eine teilweise intensive Vergangenheitsbewältigung, in der Land- und Forstwirte für die Bewertung der zu ihrem Betrieb gehörenden Flächen oder bei anderen Wirtschaftsgütern, die letzten 50 bzw. 70 Jahre abklären müssen (Stichtage 1.7.1970 oder 21.6.1948).
Verzeichnisse ordnungsgemäß zu führen liegt in eigenem Interesse
Das besondere, laufend zu führende Verzeichnis enthält ihre bereits geleisteten Betriebsausgaben, die sich aber erst bei einem Anlagenabgang durch Veräußerung oder Entnahme gewinnmindernd auswirken. Es liegt daher in ihrem besonderen Interesse, dass die Verzeichnisse ordnungsgemäß geführt werden und alle gesetzlich zulässigen Werte enthalten.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7276
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
627
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
465
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
441
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
386
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
358
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
340
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Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
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Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
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Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
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