Ländererlass Kommentierung: Zuständigkeit für Sportwettensteuer

Mit gleichlautendem Erlass vom 26.7.2012 erklären die obersten Finanzbehörden der Länder, welche Finanzämter vorläufig für die Besteuerung von Sportwetten-Veranstaltern zuständig sind.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) wird die Steuer für Sportwetten vom Veranstalter geschuldet. Hat dieser seinen Wohnsitz oder seinen Sitz außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), muss er einen steuerlichen Beauftragten im Inland benennen, der die Pflichten des ausländischen Veranstalters, die sich nach dem RennwLottG ergeben, als eigene Pflichten erfüllt.

Zuständigkeit der Finanzämter

Sofern ein solcher Beauftragter benannt wurde, ist das Finanzamt örtlich für die Besteuerung zuständig, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann das BMF durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrates) ein zuständiges Finanzamt bestimmen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 RennwLottG).

Vorläufige Zuständigkeitsregelung

Bis diese Rechtsverordnung bekanntgegeben wird, haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautendem Erlass vom 26.7.2012 auf eine vorläufige Zuständigkeitsregelung verständigt. Danach gilt:

  • Das Finanzamt Frankfurt am Main III ist für diejenigen Veranstalter von Sportwetten zuständig, für die keine Zuständigkeit nach anderen Regelungen besteht.

  • Das Finanzamt Kiel-Nord ist vorläufig die zentrale Anlaufstelle für ausländische Sportwetten-Veranstalter, die Konzessionen auf Grundlage der §§ 35 ff. des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein erhalten haben. Die obersten Finanzbehörden beanstanden es nicht, wenn die Sportwettensteuer vorläufig dort angemeldet und abgeführt wird.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 26.07.2012, BStBl 2012 I S. 723

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