Ein volljähriges Kind in Berufsausbildung kann für die Freibeträge bzw. das Kindergeld u. a. nur berücksichtigt werden, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR (2004 – 2009: 7.680 EUR) im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Auch eine nur geringfügige Überschreitung führt zur Versagung des Kindergelds und der Freibeträge für Kinder. Die Vorschrift ist daher sehr streitanfällig. Die OFD Frankfurt hat sich jetzt in einer für die Praxis hilfreichen Verfügung zu der Frage geäußert, welche Zuflüsse bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte oder Bezüge des Kindes anzusetzen sind. Im Wesentlichen ergibt sich hieraus Folgendes:

1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) sind genauso wie Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Sie sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder – zur Vereinfachung – das Kindergeld nach Maßgabe der Sozialgesetze vollständig oder anteilig auf seine Leistung anrechnet.

2. Elterngeld

Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 1.1.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 1.1.2007 geborenen Kinder. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge“ EStH). Elterngeld ist dagegen grundsätzlich als Bezug des Kindes anzusetzen ist, da es i. d. R. Lohnersatz darstellt und deswegen auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag i. H. v. 300 EUR bzw. 150 EUR monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterliegt das Elterngeld nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt.

3. Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen

Zur Frage, ob der Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist, ist beim BFH unter dem Az. III R 23/09 ein Revisionsverfahren anhängig. In der Vorinstanz hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.2.2009 (6 K 83/06, EFG 2009 S. 937) entschieden, dass der vom Arbeitgeber getragene Anteil an vermögenswirksamen Leistungen nicht zu den für die Gewährung des Kinderfreibetrags schädlichen Einkünften zählt. Einsprüche, die sich auf das BFH-Verfahren stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

4. Übersicht über Aufwendungen des Kindes

Nr. Art der Aufwendungen Zugrundeliegende Rechtsentscheidung Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes
      JA NEIN
1. Sozialversicherungsbeiträge BVerfG vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 X  
2. Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung BFH vom 14.12.2006, III R 24/06 X  
3. Beiträge als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung BFH vom 16.11.2006, III R 74/05 X  
4.

Beiträge zu einer privaten

Versicherung für Zahnersatz

BFH vom 29.5.2008, III R 33/06 X  
5. Beiträge für eine private Rentenversicherung BFH vom 29.5.2008, III R 54/06 und   X
   

BFH vom 26.9.2007, III R

4/07

   
6. Beiträge für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung BFH vom 29.5.2008, III R 54/06   X
7. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung

BFH vom 26.9.2007, III R

4/07

  X
8. Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung     X
9. Lohnsteuer BFH vom 20.11.2008, III R 75/07   X
10. Kirchensteuer     X
11. Solidaritätszuschlag     X
12. Arbeitnehmeranteil VBL BFH vom 17.6.2010, III R 59/09; III R 63/09; III R 81/09   X
13. Altenteilsleistungen     X
14. Aufwendungen des Kindes für das eigene Kind Anhängiges BFH-Verfahren, III R 48/08   X

 

Praxis-Hinweis:

§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131, geändert worden. Ab 2012 wird nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abgestellt.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.8.2011, S 2282 A - 22 - St 223