Grunderwerbsteuer: Wann sind grunderwerbsteuerliche Tatbestände verwirklicht? (OFD)
Damit ist es für die Praxis entscheidend, wann ein Erwerbsvorgang jeweils verwirklicht ist.
Grundsätze
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Verwirklichung vor, wenn das auf den Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, die Vertragspartner sich also gebunden haben (zuletzt: BFH, Urteil v. 29.9.2005, II R 23/04, BStBl 2006 II S. 137). Der grunderwerbsteuerliche Tatbestand ist damit bei einem üblichen Erwerb mittels Kaufvertrag mit wirksamen Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts durch Beurkundung gem. § 311b BGB verwirklicht.
Für die Grunderwerbsteuer haben zeitliche Rückbeziehungen, die zivilrechtlich (§ 184 BGB, § 17 Abs. 2 UmwG) oder steuerrechtlich (§ 2 Abs. 1 UmwStG) möglich sind, keinen Einfluss. Dies gilt ebenso für den Übergang von Nutzen und Lasten, die Kaufpreiszahlung oder die Grundbucheintragung.
Sonderfälle
- Wird ein Vertrag unter aufschiebender Bedingung geschlossen oder ist er genehmigungsbedürftig, ist dennoch bereits mit Abschluss des Vertrags das Rechtsgeschäft verwirklicht (§ 14 GrEStG). Nur der Zeitpunkt der Steuerentstehung wird bis zum Eintritt der Bedingung oder bis zur Erteilung der Genehmigung hinausgeschoben.
- Anders die Fälle, bei denen die Bedingung bzw. Genehmigung die Willenserklärung eines Vertragsteils betrifft. Hierbei ist der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erst bei zivilrechtlicher Gültigkeit der Willenserklärung eingetreten. Darunter fällt z. B. ein Handeln ohne Vertretungsmacht oder eine noch erforderliche vormundschaftliche Genehmigung.
- Bei einem wirksamen Rechtsgeschäft, das aber eine aufschiebend bedingte oder nachträglich erhöhte Gegenleistung beinhaltet, wird mit Eintritt der Bedingung bzw. im Zeitpunkt der Erhöhung der Gegenleistung ein neuer Erwerbsvorgang verwirklicht (so auch BFH, Urteil v. 26.4.2006, II R 3/05, BStBl 2006 II S. 604).
- Für weitere Sonderfälle hat die OFD das maßgebende Kriterium für den Erwerbsvorgangs in einer übersichtlichen Anlage zur Verfügung dargestellt. Dazu gehören z. B. der Erwerb eines Erbaurechts oder Vorkaufsrechts. Aber auch Tatbestände wie Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung sind aufgeführt, bei denen regelmäßig die Eintragung im Handelsregister maßgebend ist. Als weitere praxisrelevante Fälle sind die Umlegung oder Flurbereinigung genannt, ebenso wie eine Ersteigerung oder ein Gesellschafterwechsel.
OFD Münster, Verfügung v. 16.8.2011, S 4
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