Der BFH hatte der Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG widersprochen. Die Finanzverwaltung äußert sich nun zum Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren.
Die Entscheidung (BFH Urteil vom 15.02.2017 - II R 43/13) wurde aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht.
Grundsätze der Finanzverwaltung zur Baulandumlegung
Die Finanzverwaltung erläutert nun die Grundsätze zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Baulandumlegung, insbesondere zu folgenden Punkten:
- Gesetzliches (förmliches) Umlegungsverfahren
- Vereinfachtes Umlegungsverfahren
- Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO
- Freiwillige Baulandumlegung
- Zeitlicher Anwendungsbereich
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse v. 18.2.2020