GIIN genügt nicht zur Klassifizierung als Finanzinstitut

Das BZSt informiert, dass eine GIIN allein nicht ausreicht: Finanzinstitute müssen kontoinhabende Rechtsträger sorgfältig auf ihre Meldepflichten nach dem FKAustG prüfen.

Deutsche Finanzinstitute sind nach den §§ 9–18 FKAustG sowie § 5 Abs. 1 FATCA-USA-UmsV verpflichtet, meldepflichtige Konten zu identifizieren und entsprechend zu melden. Eine wichtige Ausnahme gilt für Konten, deren Inhaber selbst Finanzinstitute im Sinne der genannten Vorschriften sind.

GIIN bestätigt nicht automatisch Eigenschaft als Finanzinstitut

Die korrekte Klassifizierung von kontoinhabenden Rechtsträgern ist dabei entscheidend. In diesem Zusammenhang weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die bloße Angabe einer GIIN (Global Intermediary Identification Number) durch einen Kontoinhaber nicht automatisch die Eigenschaft als Finanzinstitut bestätigt.

Die GIIN wird von der US-Steuerbehörde IRS zwar auf Antrag vergeben, jedoch ohne materielle Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen. Somit kann auch ein Nicht-Finanzinstitut über eine GIIN verfügen. Sie stellt daher lediglich ein Indiz, aber keinen belastbaren Nachweis für den Finanzinstitutsstatus dar.

Ordnungsgemäße Überprüfung der Konten erforderlich

Die Angabe einer GIIN ersetzt laut BZSt dementsprechend nicht die ordnungsgemäße Überprüfung der Konten im Rahmen der Sorgfaltspflichten. Andernfalls bestünde das Risiko, dass eine Meldung von meldepflichtigen Konten unterbleibt.

BZSt, CRS Newsletter 03/2025


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