Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2014

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2014: 3.907.650
Eingegangene Einsprüche: 3.467.424 (Veränderung gegenüber Vorjahr: - 18,1 %)
Erledigte Einsprüche: 4.233.922 (Veränderung gegenüber Vorjahr: + 0,1 %)
davon erledigt durch
- Rücknahme des Einspruchs: 813.225 (= 19,2 %)
- Abhilfe 2.869.287 (= 67,8 %)
- Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen): 523.095 (= 12,4 %)
- Teil-Einspruchsentscheidung: 18.195 (= 0,4 %)
auf andere Weise: 10.120 (= 0,2 %)
Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen: - 258.040
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2014: 2.883.112 (Veränderung gegenüber Vorjahr: - 26,2 %)
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO) werden als Erledigungsfall i. S. d. Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall i. S. d. Statistik mehr darstellt.
Der Endbestand (2.883.112) enthält 1.528.142 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Die Statistik für das Jahr 2014 enthält erstmals die Erledigungsart „Auf andere Weise“. Hierunter fallen z. B. Verfahren, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung vor einer Entscheidung über den Einspruch mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle, in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann. Bislang wurden diese – zahlenmäßig unbedeutenden – Fälle in der Einspruchsstatistik uneinheitlich berücksichtigt.
Seit der Statistik für das Jahr 2013 enthält die Einspruchsstatistik die Rubrik „Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“. Früher wurden in der Statistik Abgaben und Übernahmen saldierend bei den Eingängen sowie sonstige Bestandskorrekturen (z. B. nach Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten) entweder ebenfalls saldierend bei den Eingängen oder durch eine Anpassung des Anfangsbestandes berücksichtigt. Die in der Statistik 2014 ausgewiesene hohe negative Zahl (- 258.040) beruht im Wesentlichen darauf, dass allein die Finanzämter eines Landes 217.565 Einsprüche in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten wegen der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Bund an die Hauptzollämter abgegeben haben.
Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.
Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Verwaltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungsakte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.
Im Jahr 2014 wurden gegen die Finanzämter 61.958 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich rd. 1,5 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
BMF v. 24.7.2015
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6835
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.766
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.070
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.196
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.038
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
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Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
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