Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs bestehen Defizite bei der Besteuerung der von Land- und Forstwirten ausgeführten Lieferungen von Spirituosen. Deshalb wurden zumindest die bayerischen Finanzämter angewiesen, anhand des Inhalts der eingereichten Anlage L, der Anlage Weinbau und den hierzu beigefügten Gewinnermittlungen streng zu prüfen, ob die Umsatzsteuer zutreffend angemeldet worden ist.

Getränke und alkoholische Flüssigkeiten i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen von in der Anlage 2 nicht aufgeführten Getränken sowie von alkoholischen Flüssigkeiten wird die Steuer mit 19 % festgesetzt. Zu den Getränken, die nicht in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, zählen insbesondere Wein, Obstwein und andere alkoholische Getränke, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte. Zu den alkoholischen Flüssigkeiten zählen unter anderem (Roh)Alkohol und Sprit sowie vergorene, nicht zum Verzehr bestimmte Kirschmeische.

Da bei den Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten der Steuersatz (19 %) höher als die Vorsteuerpauschale (10,7 %) ist, ergibt sich eine an das Finanzamt abzuführende Zahllast von 8,3 % der Umsätze.

Spirituosen: Bedeutung der ersten und zweiten Verarbeitungsstufe

Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer stellen aus Getreide, Kartoffeln und Obst hochprozentigen ungereinigten Rohalkohol her. Die Finanzverwaltung stuft diesen Rohalkohol als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe ein. Danach unterliegt die Lieferung von Rohalkohol, z. B. an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Durchschnittsatzbesteuerung.

Im Gegensatz dazu zählen Trinkbranntwein (Obstbrand, Tresterbrand, Weinbrand etc.) und Likör zu den Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe. Die Lieferung solcher Produkte unterliegt damit der Regelbesteuerung. Die Landwirte haben die abzuziehende Vorsteuer anhand ihrer Aufzeichnungen und Unterlagen zu ermitteln. Ein pauschaler Vorsteuerabzug i. H. v. 10,7 % ist insoweit nicht zulässig.

Zugekaufte landwirtschaftliche Produkte

Die Umsätze mit zugekauften Produkten sind selbst dann von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen, wenn es sich um typische landwirtschaftliche Produkte handelt. Für nach dem 31.12.2010 ausgeführte Umsätze besteht folgende Vereinfachungsregelung:

Die der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze können in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden, sofern diese Umsätze voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 4.000 EUR betragen (vgl. Abschn. 24.6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 UStAE). Unter den gleichen Voraussetzungen kann aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Steuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten verzichtet werden. Der Land- und Forstwirt darf in diesem Fall seinem Abnehmer die Umsatzsteuer von 19 % in Rechnung stellen und den pauschalen Vorsteuerabzug i. H. v. 10,7 % beanspruchen. Der sich ergebende Differenzbetrag von 8,3 % wird insoweit nicht erhoben.

Praxishinweise:

Die Regelung soll keinen Freibetrag darstellen. Vielmehr sollen Land- und Forstwirte, die nur in geringem Umfang die vorgenannten Umsätze tätigen, von der Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen befreit werden. Die Anwendung der Vereinfachung setzt daher voraus, dass der Land- und Forstwirt über die vorgenannten Umsätze hinaus keine weiteren Umsätze tätigt, für die Umsatzsteuer abzuführen ist (vgl. Abschn. 24.6 Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Die Vereinfachungsregelung scheidet deshalb z. B. aus, wenn der Land- und Forstwirt eine Fotovoltaikanlage betreibt oder Gebäude steuerpflichtig verpachtet. Unabhängig vom zutreffenden Steuersatz handelt es sich bei dem Betrag von 4.000 EUR um einen Bruttobetrag.

Steuerliche Berater der in Betracht kommenden Land- und Forstwirte sollten die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung nochmals vor dem Hintergrund der aktuellen Verwaltungsanweisung überprüfen, ggf. richtig stellen oder zumindest ein abweichendes Vorgehen der Finanzbehörde anzeigen.

LfSt, Verfügung v. 22.8.2011, S 7410.1.1 – 10/3 St 33.