BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung
Nach diversen BFH-Urteilen und anschließenden Anwendungsschreiben fasst die Finanzverwaltung in ihrem jüngsten Entwurfsschreiben zur „Teilwertabschreibung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG“ nun die verschiedenen Einzelschreiben – unter Berücksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 8.6.2011 sowie 21.9.2011 – zusammen. Dabei scheint das BMF versucht, auch mit dieser Verwaltungsanweisung der unmissverständlichen BFH-Rechtsprechung auszuweichen und die Praxis erneut durch restriktive Ergänzungen zu erschweren.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zum vorbezeichneten Entwurf des BMF-Schreibens Stellung genommen (Stellungnahme S 03/14) und ein Festhalten an dem vom BFH begehrten einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug gefordert.
Obacht: Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag
In seinem Urteil vom 21.9.2011 (Az. I R 89/10) bestätigt und präzisiert der BFH seine Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien. Hiervon ist nach Auffassung der obersten Richter auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter den Wert zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs fällt und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es – so der BFH – gerade nicht an.
Diese Auslegung greift die Finanzverwaltung zwar weitgehend auf, allerdings mit der Einschränkung, dass der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben darf. Damit würde der Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ in der Verwaltungspraxis erneut abweichend zur Rechtsprechung ausgelegt. Die Auswirkungen – dauernde Beobachtung und Prüfung der Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag – hätten Steuerpflichtige und Finanzbehörden zu tragen. Der DStV mahnt in seiner Stellungnahme dieses unmethodische Vorgehen an und empfiehlt die seitens des BMF vorgenommene Ergänzung zu streichen.
Darüber hinaus…
Die Auffassung der Finanzverwaltung, Kursschwankungen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in die Bewertung einzubeziehen, lehnt der DStV auch im Hinblick auf die Ausführungen zum Umlaufvermögen sowie zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs ab. Während zu Beginn des Entwurfsschreibens noch deutlich zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Erkenntnissen unterschieden wird, verliert sich diese klare Linie im weiteren Verlauf der Verwaltungsanweisung. Insofern sind nach Auffassung des DStV weitere Anpassungen erforderlich.
Überdies wurden im vorliegenden Entwurfsschreiben die Ausführungen zur Begrifflichkeit „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ modifiziert. Die nunmehr enthaltenen Formulierungen zur Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums sind jedoch im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 25.2.2000 teilweise unscharf. Der DStV regt daher an, auch künftig an der bislang klaren Diktion festzuhalten.
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