Bundesweite Schwerpunktprüfung in der Baubranche - Jedes 5. Unternehmen auffällig (BMF)
Bei knapp 20 Prozent der insgesamt geprüften 5.728 Unternehmen (1.036) bestehen Anhaltspunkte auf Gesetzesverstöße, denen die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit jetzt weiter nachgehen.
Im Rahmen der Schwerpunktprüfung wurden bundesweit 17.427 Personen überprüft, bei denen sich in sieben Prozent der Fälle (1.212) Hinweise auf Rechtsverstöße ergeben haben.
Bei den Verstößen handelt es sich im Wesentlichen um Fälle von
- Leistungsbetrug
- Scheinselbständigkeit
- Unterschreitung des Mindestlohns
- Meldepflichtverletzung nach dem Sozialgesetzbuch
- Nichtabführen der Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU)
- Verstoß gegen die (branchenspezifische) Mitführungspflicht des Personalausweises
- arbeitsgenehmigungsrechtliche Verstöße
Im Aktionszeitraum wurden bereits 89 Straf- und 314 Bußgeldverfahren eingeleitet. 25 Personen wurden wegen Verdacht des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen.
BMF, Pressemitteilung v. 19.10.2011
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.7525
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.497
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
4.809
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6556
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.618
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.282
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.683
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.300
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
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Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerbescheide rein digital empfangen
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Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
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Besteuerungsrecht für Bordpersonal von Schiffen auf hoher See
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06.05.2025
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Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
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Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
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