BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 7.7.2011 (V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10) über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden.

In 3 weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (Urteile v. 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl 2012 II S. 430, XI R 21/10, BStBl 2012 II S. 434, und XI R 29/10, BStBl 2012 II S. 438).

Über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus werden in dem BMF-Schreiben die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG dargestellt.

BMF, Schreiben v. 2.1.2014, IV D 2 - S 7300/12/10002 :001

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Photovoltaik