BMF: Werbungskosten bei einem Termingeschäft

Im Urteil vom 26.9.2012 hat der BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.

Das Urteil (Az. IX R 50/09) findet keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.

Zudem sind die Grundsätze des Beschlusses des BFH vom 24.4.2012 (IX B 154/10) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats weiterhin für die Fälle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. anwendbar.

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