
Im Urteil vom 26.9.2012 hat der BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Im Urteil vom 26.9.2012 hat der BFH entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Das Urteil (Az. IX R 50/09) findet keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.
Zudem sind die Grundsätze des Beschlusses des BFH vom 24.4.2012 (IX B 154/10) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats weiterhin für die Fälle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. anwendbar.