BMF: Verbesserungen bei der Riester-Rente

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat Anfang Juli zugestimmt hat, enthält neben den Änderungen für die betriebliche Altersversorgung auch einige Maßnahmen, die die Riester-Rente attraktiver machen sollen, Darauf weist das BMF hin.

Grundzulage steigt

Ab dem 1.1.2018 erhöht sich die Grundzulage auf 175 EUR/Jahr (bisher 154 EUR). Um die volle Zulage zu erhalten, muss man mindestens 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 EUR abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlen.

Verfahrensverbesserungen für Beamte

Das BMF weist auch auf Verfahrensverbesserungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit hin. Haben diese einen Riester-Vertrag, müssen sie einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die ZfA übermittelt. Dort werden sie benötigt, um die Zulage zu berechnen. Die Einwilligung muss bisher bei Beamten etc. bis 2 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein.

Ab dem Beitragsjahr 2019 muss die Einwilligung grundsätzlich im Beitragsjahr erteilt werden. Vergisst man dies, kann die Einwilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. Eine fehlende Einwilligung wird so früher bemerkt und die Zulagenförderung kann noch gerettet werden.

Bis die Neuregelung in 2019 wirkt, wird die Zulageberechtigung für davorliegende Beitragsjahre zeitnah von der ZfA vor Ablauf der 2-Jahres-Frist geprüft. Fehlt die Einwilligung, werden die Betroffenen angeschrieben. Erteilen sie daraufhin zeitnah innerhalb der 2-Jahres-Frist die Einwilligung, wird auch so eine Rückforderung der Zulage vermieden.

Abfindung von Kleinbetragsrenten wird ermäßigt besteuert

Bei einem sehr geringen monatlichen Rentenanspruch aus dem Riester-Vertrag darf der Anbieter den Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abfinden. Diese Abfindungszahlung ist im Auszahlungsjahr voll steuerpflichtig (soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht). Ab VZ 2018 fallen diese Einmalzahlungen unter die sog. „Fünftelregelung“, werden also ermäßigt besteuert.

Eine weitere Möglichkeit, um die Steuerbelastung zu reduzieren, ergibt sich bei neuen Riester-Produkte ab 2018. Diese müssen ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1.1. des darauffolgenden Jahres erhalten möchte. So kann die Abfindung z.B. in das Jahr des ersten vollen Rentenbezugs verschoben werden. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte, sodass auf die Einmalzahlung ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.

Anrechnung bei der Grundsicherung

Die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verhindert künftig, dass Riester-Renten bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen voll angerechnet werden. Der Grundfreibetrag beträgt 100 EUR/Monat, ein übersteigender Betrag ist ggf. zu 30% anrechnungsfrei. Maximal werden 202 EUR anrechnungsfrei gestellt (Deckelung).

Keine Doppelverbeitragung mehr beim betrieblichen Riester

Beim sog. „betrieblichen Riester“ (= Riester-Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung; Voraussetzung: Beiträge müssen aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden) kam es bisher zu einer „Doppelverbeitragung, weil sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Renten aus der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig waren. Dies wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert. Die Leistungen unterliegen künftig in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Schlagworte zum Thema:  Riester-Rente, Einkommensteuer