Umsatzsteuerbefreiung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Es gilt auch die Bescheinigung bzw. die einer solchen Bescheinigung inhaltlich entsprechende staatliche Anerkennung durch eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde als eine entsprechende Bescheinigung.
Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), der beschleunigten Grundqualifikation sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse können von Fahrschulen sowie von anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen erbracht werden. Die von Fahrschulen erbrachten Kurse nach dem BKrFQG sind umsatzsteuerfrei. Als Bescheinigung für den Nachweis, dass Fahrschulen ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten, gilt i. d. R. die Fahrschulerlaubnis (vgl. Abschn. 4.21.2 Abs. 6 Satz 6 und 7 UStAE). Die Anerkennung von anderen Ausbildungsstätten durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde gilt nunmehr ebenfalls als Bescheinigung.
Dementsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2014 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Abschn. 4.20.5 Satz 1, 4.21.2 Abs. 6 Satz 8 und 4.21.5 Abs. 6 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das gilt im Fall der entsprechenden Rechnungsstellung auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.
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