Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit
Die Systematik ist seither so: Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, unterliegt mit diesen Renteneinkünften einem steuerpflichtigen Anteil von 50 %. Auf dieser Basis wird dann ein Rentenfreibetrag ermittelt, der Jahr für Jahr angesetzt wird.
Der der Besteuerung unterliegende Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 % im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.
Wer muss Steuern zahlen?
Ob Seniorinnen und Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.
Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Renten sind dabei teilweise steuerfrei (bis zu 50 %). Der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Von der steuerpflichtigen Rente können noch Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2015 8.472 EUR (Einzelveranlagung; ab 2016: 8.652 EUR).
Die maximale Höhe der steuerunbelasteten Jahresbruttorente im Veranlagungszeitraum 2015 kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung entnommen werden. Da Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, werden in den Spalten für jeden Rentnerjahrgang die maximal steuerfreien Renten im Jahr 2015 aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen und deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zu gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2015 0,9 % beträgt. Die Durchschnittsrente bleibt damit steuerfrei. Seniorinnen und Senioren werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Die Steuererklärung
Dies gilt auch für die Steuererklärung: Um sicherzustellen, dass auch die Renten bei der Einkommensteuererklärung vollständig angegeben werden, hat der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt.
So müssen z.B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann die Finanzverwaltung ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung nachkommen, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.
Eine Frage der Generationengerechtigkeit
Die seit 2005 geltende Regelung ist ein Teil unserer Antwort auf den demographischen Wandel. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.
BMF v. 23.7.2015
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.117
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
873
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7316
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
661
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
643
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
351
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
296
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026