Inhalt und Form des Datensatzes bei Rentenbezugsmitteilungen
Rententräger sind alljährlich bis zum 1.3. verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund (sog. zentrale Stelle) Leibrenten und andere Alterseinkünfte zu melden, die im Vorjahr zur Auszahlung kamen. Die Datenübermittlung muss dabei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen (§ 22a Abs. 1 Satz 2 EStG). Welche inhaltlichen und formalen Anforderungen an den Datensatz zu stellen sind, legt das BMF einvernehmlich mit den obersten Finanzbehörden fest.
Mit Schreiben vom 15.6.2012 weist das BMF darauf hin, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz zur Steigerung der Datenqualität angepasst werden muss. Als Basis für die Entwicklung des Datensatzes veröffentlicht das Ministerium die entsprechende Datensatzbeschreibung und einen Fehlerkatalog.
Die Vorgaben sind relevant für Meldungen von Leibrenten und Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a und § 22 Nr. 5 EStG (Meldegrund MZ01). Aus der Datensatzbeschreibung geht u.a. hervor, welche Angaben optional oder verpflichtend sind und welche Felder numerischen bzw. alphanumerischen Inhalt haben müssen.
Hinweis
Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG müssen Rentenbezugsmitteilungen folgende Angaben enthalten:
- Identifikationsnummer,
- Familienname,
- Vorname und Geburtsdatum des Leistungsempfängers,
- Betrag der zu meldenden Einkünfte,
- Rentenanpassungsbetrag,
- Beginn und Ende des Leistungsbezugs,
- Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen,
- Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsträger abgeführt wurden,
- sowie Beitragszuschüsse, die dem Leistungsempfänger nach § 106 des SGB VI zustehen.
BMF, Schreiben v. 15.6.2012, IV C 3 – S 2257-c/07/10012 :008
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