Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale in der Betriebsprüfung zum 1.1.2013
Für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1.2013 gelten die im BMF-Schreiben aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im BMF-Schreiben vom
24.4.2012 angefügte Zuordnungstabelle.
Die einheitlichen Abgrenzungsmerkmale für den 21. Prüfungsturnus (1.1.2013) sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 22.6.2012, IV A 4 - S 1450/09/10001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.6965
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2.000
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747
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08.04.2026
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