Ergänzung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Sach- und Unterhaltskostenpauschale
Ist die Betreuungsperson freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) tätig, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.
Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in Höhe der hierfür erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen, bleibt unberührt.
Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) tätig ist, gehört die Zahlung einer Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG behandelt werden, wenn sie den für in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Die Pauschale gehört in diesem Fall nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag unter Beifügung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend dazu dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21.4.2011 (IV C 3 - S 2342/07/0001 :126, BStBl I S. 487) unter C. Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) entsprechend ergänzt.
BMF, Schreiben v. 27.11.2012, IV C 3 –S 2342/07/0001 :126
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3015
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
812
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
723
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
566
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4256
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
396
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
335
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
330
-
Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
261
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
260
-
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026