Bekanntmachung des Vordruckmusters Anlage VL 2016
Bekanntmachung des Vordruckmusters
Das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2016 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL 2016) wird bekannt gemacht (§ 15 Abs. 1 des 5. VermBG, § 5 VermBDV 1994).
Der Vordruck hat das Format DIN A 4.
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss der maschinell hergestellte Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:
- keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
- keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
- Schriftgrößen,
- keine Serifenschriften,
- keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.
Wird der Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde.
Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Beim Ausfüllen der Anlage VL 2016 sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 23.7.2014 zu beachten.
Hinweise zum Ende der Sperrfrist
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in
- einen Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögenbeteiligungen (§ 4 des 5. VermBG),
- einen Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 des 5. VermBG),
- einen Beteiligungs-Vertrag (§ 6 des 5. VermBG) oder
- eine Beteiligungs-Kaufvertrag (§ 7 des 5. VermBG)
die Sperrfristen jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres beginnen und somit am 31.12. eines Kalenderjahres enden (§ 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 des 5. VermBG).
Bei Bausparverträgen gelten hinsichtlich des Endes der Sperrfrist andere Regelungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 4 des 5. VermBG i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des WoPG 1996). Hier enden die Sperrfristen regelmäßig unterjährig, weil es bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG auf den Vertragsabschluss ankommt.
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