Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.
Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten beim Verbraucher zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.
Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.
Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.
Das Logo „Wohn-Riester“ ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.
Daneben werden noch folgende Paragrafen in dem BMF-Schreiben kommentiert:
- Produktbeschreibung
- Darstellung der wesentlichen Bestandteile des Vertrags
- Chancen-Risiko-Klassen
- Effektiver Jahreszins
- Kostenangabe
- Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
- Informationen bei Zusatzabsicherungen
- Form des Produktinformationsblatts
- Muster-Produktinformationsblatt
- Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
- Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten ist eine ausreichende Zeitspanne erforderlich. Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung tritt daher, analog zur Regelung im § 14 Abs. 6 Satz 2 AltZertG, erst am ersten Tag des 18. auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Da die AltvPIBV am 31.7.2015 verkündet wurde, tritt sie am 1.1.2017 in Kraft.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6005
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.651
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.884
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.924
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.3376
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.92937
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.878
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.496
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
2.044
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.425
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Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
11.09.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
11.09.2024
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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
06.09.2024
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Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024
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Mit Vernetzung gegen organisierte Finanzkriminalität
06.09.2024
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Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
03.09.2024
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Mehreinnahmen durch Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen
03.09.2024
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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht
30.08.2024
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Anwendungszeitpunkt für Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG verschoben
30.08.2024
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Statistik über die Einspruchsbearbeitung im Jahr 2023
28.08.2024