Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.
Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten beim Verbraucher zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.
Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.
Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.
Das Logo „Wohn-Riester“ ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.
Daneben werden noch folgende Paragrafen in dem BMF-Schreiben kommentiert:
- Produktbeschreibung
- Darstellung der wesentlichen Bestandteile des Vertrags
- Chancen-Risiko-Klassen
- Effektiver Jahreszins
- Kostenangabe
- Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
- Informationen bei Zusatzabsicherungen
- Form des Produktinformationsblatts
- Muster-Produktinformationsblatt
- Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
- Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten ist eine ausreichende Zeitspanne erforderlich. Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung tritt daher, analog zur Regelung im § 14 Abs. 6 Satz 2 AltZertG, erst am ersten Tag des 18. auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Da die AltvPIBV am 31.7.2015 verkündet wurde, tritt sie am 1.1.2017 in Kraft.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.8575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.046
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
858
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7226
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
690
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
622
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
341
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
331
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
285
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
283
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026