Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.
Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten beim Verbraucher zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.
Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.
Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.
Das Logo „Wohn-Riester“ ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.
Daneben werden noch folgende Paragrafen in dem BMF-Schreiben kommentiert:
- Produktbeschreibung
- Darstellung der wesentlichen Bestandteile des Vertrags
- Chancen-Risiko-Klassen
- Effektiver Jahreszins
- Kostenangabe
- Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
- Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags
- Informationen bei Zusatzabsicherungen
- Form des Produktinformationsblatts
- Muster-Produktinformationsblatt
- Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
- Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten ist eine ausreichende Zeitspanne erforderlich. Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung tritt daher, analog zur Regelung im § 14 Abs. 6 Satz 2 AltZertG, erst am ersten Tag des 18. auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Da die AltvPIBV am 31.7.2015 verkündet wurde, tritt sie am 1.1.2017 in Kraft.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9035
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.109
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
895
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
810
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7046
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
556
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
402
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
395
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
348
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
344
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Aufdeckung eines internationales Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
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Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
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Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
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Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026
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Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
02.07.2026
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Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2026
02.07.2026
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Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
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Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Tanzschulen
23.06.2026
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Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026