Änderung zweier BMF-Schreiben
Kapitalerträge, Ausstellung von Steuerbescheinigungen
Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 3.12.2014 wird unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 5.9.2016 wie folgt gefasst:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.
Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.
Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.
Es wird nicht beanstandet, wenn der Ausweis von Kirchensteuer, der aufgrund einer Kirchensteuerabzugsverpflichtung z. B. wegen eines Betriebskontos einer natürlichen Person oder einer Kapitalanlage, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen einer natürlichen Person gehört (§ 51a Absatz 2b EStG), erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.“
Besteuerung von Versicherungserträgen
Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 wird unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 6.3.2012 wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.“
BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 1 - S 2401/08/10001 :015; IV C 1 - S 2252/15/10008 :009
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