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BMF ändert Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung


BMF ändert Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung

Das BMF ändert seine bisherigen Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012.

Es handelt sich um die BMF-Schreiben v. 14.12.2018 (IV A 3 - S 0465/18/10005-01) und v. 2.5.2019 (IV A 3 - S 0338/18/10002)

Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2012

Der BFH hat beschlossen (Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, vom 25.04.2018 - IX B 21/18 und vom 03.09.2018 - VIII B 15/18), dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2012 auszusetzen ist. Stattdessen betrafen die genannten BMF-Schreiben Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012. Die Schreiben werden daher angepasst.

BMF, Schreiben v. 27.11.2019, IV A 3 - S 0465/19/10004 :001


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