Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit

Die Finanzverwaltung informiert zur Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit.

In einem BMF-Schreiben v. 4.12.2020 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Steuerpflichtige nach § 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 4 AO dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen müssen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Das BMF erläutert, welche Fragebögen ab 2021 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden müssen. Dies sind folgende:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft

Hinweis: Die elektronische Übermittlung ist in diesen Fällen zwingend. Das Finanzamt lässt hier nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Weiterhin gültige Vordrucke

Nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sind Auskünfte in folgenden Fällen zu erteilen:

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.

BMF, Schreiben v. 4.12.2020, IV A 5 - O 1561/19/10003 :001, veröffentlicht am 16.12.2020

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