Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (LfSt)
Entsprechend dem Wortlaut der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG würde diese nur solche Fälle betreffen, in denen die deutsche Steuer zeitlich erst nach der ausländischen Steuer entsteht. Liegt der deutsche Besteuerungszeitpunkt davor, könnte keine Anrechnung erfolgen.
Anrechnung über den Wortlaut hinaus
Doch das FG Köln (Urteil v. 29.6.2011, 9 K 2690/09, rkr.) hat eine Anrechnung über den Wortlaut hinaus zugelassen. Dazu wird auf den Sinn und Zweck der Regelung verwiesen, wonach eine Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer auch möglich sein muss, wenn zuerst die deutsche Steuer und erst danach die vergleichbare ausländische Steuer entsteht.
Diese Entscheidung wird von der Finanzverwaltung angewendet. Damit kann in allen offenen Fällen eine Anrechnung erfolgen, sofern zwischen der Entstehung der ausländischen und der deutschen Steuer nicht mehr als 5 Jahre liegen – unabhängig davon, welche Steuer zuerst entstanden ist.
LfSt Bayern v. 16.1.2012, S 3831.1.1 - 1 St 34
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