Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Laut der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt entsprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.
Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund von § 367 Abs. 2b und § 172 Abs. 3 AO und des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2017 - 2 BvR 2445/15. Der Verfassungsbeschwerde ging ein Urteil des BFH voraus, in dem er die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) verfassungsrechtlich nicht beanstandete (BFH Urteil vom 09.09.2015 - X R 5/13, Haufe Index 8763110).
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.6.2018