Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Laut der Allgemeinverfügung der obers­ten Fi­nanz­be­hör­den der Län­der gilt entsprechendes gilt für anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.

Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund von § 367 Abs. 2b und § 172 Abs. 3 AO und des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2017 - 2 BvR 2445/15. Der Verfassungsbeschwerde ging ein Urteil des BFH voraus, in dem er die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) verfassungsrechtlich nicht beanstandete (BFH Urteil vom 09.09.2015 - X R 5/13, Haufe Index 8763110).

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.6.2018

Schlagworte zum Thema:  Vorsorgeaufwendungen, Einkommensteuer