Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG
§ 171 Abs. 10 AO wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) geändert und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 erneut angepasst.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird geändert
Die Finanzverwaltung ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 20 und 21 UStG. Dach gilt Folgendes:
"Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde."
BMF, Schreiben v. 17.7.2018, III C 3 - S 7179/08/10005 :001.
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