Gegen das Verbot des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer ist derzeit ein Verfahren bei einem FG anhängig. Dennoch sind die Finanzämter angewiesen worden, Anträgen auf Ruhen des Verfahrens nicht zu entsprechen.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer verbietet das Gesetz (§ 20 Abs. 9 EStG) den Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten. Dagegen sind naheliegende verfassungsrechtliche Einwendungen erhoben worden, insbesondere wegen der Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips. Obwohl eine Klage bei einem FG anhängig ist, sind die Finanzämter jetzt angewiesen worden, Anträgen auf Ruhen des Verfahrens nicht zu entsprechen.

Ein bislang beim FG Münster anhängiges Verfahren ist ohne Entscheidung der Streitfrage erledigt worden. Zwar ist noch ein Verfahren beim FG Baden-Württemberg anhängig. Dort macht die Klägerin jedoch nicht nur eine Verletzung des Nettoprinzips geltend, sondern verweist ergänzend darauf, sie sei wegen ihres Gesundheitszustands auf eine fremde Vermögensverwaltung angewiesen. Diese zusätzliche Argumentation hält die Verwaltung für ausreichend, in anderen Fällen einem Ruhen des Verfahrens nicht zuzustimmen.

Hinweis: Die Frage des Abzugsverbots für Werbungskosten wird mit Sicherheit den BFH und/oder das BVerfG beschäftigen. Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe muss diese Frage als ungeklärt bezeichnet werden. Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, einschlägige Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen. Sobald ein besser geeignetes Musterverfahren bekannt geworden ist, werden die Finanzämter voraussichtlich weitere Einsprüche ruhen lassen, zumal sie selbst nicht interessiert sind, eine Vielzahl von Klageverfahren zu führen.

OFD Rheinland, Verfügung v. 24.2.2011