Urteil Scheinselbstständigkeit

Die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden.

Für die ausgeübte Beratungstätigkeit sind aufgrund der Sozialversicherungspflicht auch Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Die Kammer sah es dabei als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten.

Sozialgericht: Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis 

Nach Auffassung der Kammer sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachging, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin nach den Feststellungen der Kammer die Räumlichkeiten des MDK und die von ihr diktierten Gutachten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben. 

Hinweis: Sozialgericht Münster, Urteil v. 12.11.2019, S 23 BA 134/18 (nicht rechtskräftig)


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SG Münster
Schlagworte zum Thema:  Scheinselbständigkeit, Versicherungspflicht