Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Gutachterin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Die Tätigkeit als Gutachterin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Durchführung von sozialmedizinischen Beratungsaufgaben auf der Basis jährlich abgeschlossener Honorarverträge unterliegt der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Bei-geladenen zu 1) bis 3), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Gutachterin für den Kläger in der Zeit vom 01.03.2008 bis zum 23.01.2017 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-hältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde.

Der Kläger schloss mit der Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2008 bis 2016 jeweils mit Wirkung vom 01. März eines jeden Jahres Honorarverträge, die jeweils eine Laufzeit von einem Jahr hatten und jeweils Ende Februar des Folgejahres endeten. Die Verträge vom 26.02.2008, vom 19.02.2009, vom 19.01.2010 und vom 23.12.2010 waren jeweils über-schrieben mit der Bezeichnung "Rahmenhonorarvertrag (Werkvertrag)". Die Verträge vom 06.02.2012, vom 22.01.2013, vom 22.01.2014, vom 02.02.2015 und vom 14.01.2016 wa-ren jeweils überschrieben mit der Bezeichnung "Honorarvertrag (freie Mitarbeit)". Sämtli-che der vorgenannten Verträge enthielten - mit Ausnahme der Regelungen zur Höhe der Vergütung, die ausweislich der Verträge der Jahre 2008 und 2009 einen Stunden-satz von 42,- EUR und sodann ab dem Jahr 2010 einen Stundensatz von 45,- EUR auswiesen - im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen.

Insoweit lauten vorgenannte Verträge auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Frau Dr. H.-C. wird im Rahmen ihrer freiberuflichen Gutachtertätigkeit zur Durch-führung von sozialmedizinischen Beratungsaufgaben bei Bedarf und im Einzelfall tätig. Das Beratungsspektrum umfasst die Schwerpunkte - Beratung zur Arbeitsunfähigkeit - Beratungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement

§ 2 Die Aufträge werden vom Leiter bzw. einen vom ihm dazu ermächtigten ärztlichen Gutachter erteilt. Frau Dr. H.-C. wird im Falle der Beauftragung auf der Grundlage eines jeweiligen Einzelauftrages die Beratung durchführen und ggf. protokollieren. Die Erstellung eines Gutachtens im Einzelfall obliegt der Gutachterin. Ein Anspruch der Gutachterin auf Heranziehung zu Untersuchungen in einem bestimmten Umfang besteht nicht. Bei der Beratung oder der Erstellung der Gutachten unterliegt die externe Gutach-terin keinen Weisungen des MDK Westfalen-Lippe. § 3 Der MDK stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Akten und Unterlagen für die Dauer der Tätigkeit zur Verfügung. ( ) ( )

§ 6

1) Frau Dr. H.-C. wird ein Betrag in Höhe von 45,00 EUR je geleisteter Einsatzstunde zugesichert. Die wöchentliche Einsatzzeit soll maximal 10 Stunden und die monatliche Einsatzzeit 40 Stunden nicht übersteigen. Für die Arbeitsunfähig-keitsberatungen steht die Gutachterin an einem Tag je Woche zur Verfügung. Im Übrigen obliegt die zeitliche Ausgestaltung nach Maßgabe des § 2 des Vertrages der Gutachterin.

2) Mit der Zahlung des Gesamthonorars sind alle Kosten der Gutachterin gegen den Auftraggeber einschließlich der Nebenkosten (z.B. Spesen, Fahrkosten, Auslagen, Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft einschließlich aller Ri-siken wie Unfall, Krankheit, Tod) aus diesem Vertrag erfüllt. Fahrkosten im Zu-sammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement werden ge-gen Nachweis erstattet. ( )

§ 7 Das Honorar wird vom MDK jeweils gegen Vorlage eines von der Leitung der Be-gutachtungs- und Beratungsstelle bestätigten Stundennachweises (Zeiterfas-sungsbeleg) überwiesen, und zwar jeweils zum 15. des auf den Einsatzmonat fol-genden Monats. ( )"

Am 09.11.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des sozialversi-cherungsrechtlichen Status der vorgenannten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei ihm gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Er begehrte nach § 7a Abs. 1 SGB IV die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt.

Mit Bescheid vom 25.05.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Prüfung des versiche-rungsrechtlichen Status ergeben habe, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als medizinische Gutachterin bei dem Kläger in der Zeit vom 01.03.2008 bis 23.01.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In der von der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung bestünde Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Das Versicherungsverhältnis in der sozialen Pflegeversicherung entspr...

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