CGZP: Rentenkasse darf Sozialversicherungsbeiträge nachfordern
Es handelt sich dabei um die erste Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Nachgang zu der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) getroffenen Feststellung, dass die CGZP nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllt, um als Gewerkschafts-Spitzenorganisation wirksame Tarifverträge abschließen zu können. Daraufhin hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund bei über 3.000 Arbeitgebern für Zeiten vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 Beitragsnachforderungen von zusammen mehr als 220 Mio. Euro geltend macht.
Höhe Beitragsnachforderung unklar: Fall zurück an LSG Berlin
Das BSG entschied, dass die Beitragsnachforderung auch für die Zeit vor dem BAG-Beschluss grundsätzlich zulässig ist. Im vorliegenden Fall ging es um rund 75.000 Euro. Da jedoch die genaue Höhe der Forderung unklar blieb, verwies das BSG den Fall zurück an das Landessozialgericht Berlin.
Der Fall:
Der 12. Senat des BSG hat sein Urteil damit begründet, dass sich die Klägerin (eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH) zwar aufgrund der vorangegangenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz nach dem deutschen Recht - auch nicht nach Sozialversicherungsrecht - berufen kann. Wegen unwirksamer tariflicher Regelungen besteht ein Anspruch der beschäftigten Leiharbeitnehmer auf ein gleich hohes Arbeitsentgelt wie es die Stammbeschäftigten des Entleihunternehmens erhalten, wonach sich dann auch die Beitragshöhe richtet.
Betroffene noch am Rechtsstreit beteiligen
Vor einer abschließenden Entscheidung müssen zunächst die betroffenen Beschäftigten und alle insoweit von den nachgeforderten Beiträgen begünstigten anderen Sozialversicherungsträger als notwendig Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt werden.
Darüber hinaus müssen Tatsachenfeststellungen dazu nachgeholt werden, welche Beiträge auf welche konkreten Entgeltansprüche entfallen und welche Beitragsanteile darüber hinausgehend auf einer (an sich grundsätzlich zulässigen) Schätzung beruhen. Sollen zudem – wie hier – über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus Beiträge wegen vorsätzlicher Vorenthaltung unter Berufung auf die 30-jährige Verjährungsfrist nacherhoben werden, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz, also zum Beispiel zu Kenntnis und Verhalten der im Betrieb verantwortlichen Personen.
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